Senden Sie defekte Ware bitte mit einer Rechnungskopie und einer detaillierten Fehlerbeschreibung frei ein. Achten Sie bitte unbedingt auf eine gute Verpackung! Ist die Verpackung mangelhaft, so kann der Anspruch auf Gewährleistung abgelehnt werden.
Es gelten unsere AGB, die Sie mit Ihrer Bestellung akzeptier(t)en!
Sachmängelgewährleistung – kurz und knapp erklärt
Wenn Sie etwas kaufen, gehen Sie davon aus, dass die Sache fehlerfrei ist. Ist sie es nicht, ist das für Sie auch kein Problem: es gibt ja Garantie ... oder Gewährleistung ... zwei Jahre oder so ähnlich…
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung klingen sehr ähnlich, in ihrer rechtlichen Bedeutung weichen sie jedoch erheblich voneinander ab.
Gewährleistungsrechte seit dem 01.01.2002
Gewährleistungsrechte sind gesetzlich geregelt. Seit dem 01.01.2002 gilt: Wer ein Produkt
verkauft, haftet gegenüber dem Käufer zwei Jahre für auftretende Mängel. Zwingende Voraussetzung
für die kostenfreie Beseitigung des Mangels ist jedoch, dass dieser bereits bei
der Übergabe des Produktes an den Käufer vorlag.
Ist der Kunde Verbraucher und zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf, wird zu Gunsten des Kunden vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe
der Ware an ihn vorgelegen hat. Das heißt, der Händler muss nachweisen, dass das Produkt beim Verkauf fehlerfrei war. In den verbleibenden 18 Monaten muss bei einem auftretenden
Fehler der Kunde nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt war. Ist der Kunde jedoch Unternehmer, so muss er dies von Anfang an beweisen, die Erleichterung in
den ersten sechs Monaten gilt für ihn nicht.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Darüber hinaus muss es sich immer um einen Mangel gemäß der gesetzlichen Definition handeln. Denn nicht jede Störung bedeutet, dass Sie als Kunde Gewährleistungsansprüche haben. Liegt also überhaupt ein relevanter Mangel vor?
Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Mangel vor, wenn die tatsächliche von der vereinbarten
Beschaffenheit abweicht bzw. die Sache sich nicht für die übliche Verwendung eignet. Kein Mangel liegt daher z. B. vor bei Störungen aufgrund von natürlicher Abnutzung und
Verschleiß, übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, nachträglichen Veränderungen oder
Instandsetzungen durch den Kunden.
Und welche Rechte haben Sie durch die Gewährleistung?
Steht fest, dass der von Ihnen geschilderte Defekt bereits bei Übergabe der Ware an Sie vorgelegen hat, können Sie Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, dass das Gerät repariert
wird oder Sie ein Austauschgerät erhalten. Erhalten Sie als Ersatz für das mangelhafte ein mangelfreies Produkt, so müssen Sie das mangelhafte Gerät zurückgeben und Nutzungsersatz
leisten, wenn Sie das Gerät trotz des Mangels nutzen konnten.
Kann der Fehler auch nach mehrfacher Reparatur nicht behoben werden, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Auch im Fall des Rücktritts ist ggf. Nutzungsersatz
zu leisten. Jedoch ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Mangel oder die nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung nur von unerheblicher Bedeutung sind. Wann Unerheblichkeit
vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Das Gesetz gewährt dem Verkäufer für den Regelfall zwei Reparaturversuche, bevor Sie weitere Ansprüche geltend machen können. Bei komplexeren Kaufgegenständen sind dem
Verkäufer im Einzelfall auch weitere Nachbesserungsversuche zuzubilligen.
Und was ist im Garantiefall zu tun?
Neben der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Mängel gibt es in der Praxis häufig Herstellergarantien. Eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers. Deshalb kann er nicht nur frei entscheiden, ob er überhaupt eine Garantie gewährt, sondern er ist
auch völlig frei in der Gestaltung seiner Garantiebedingungen, wie z. B. Dauer und Umfang. Ist ein gekauftes Produkt fehlerhaft, ist im Garantiefall also der Hersteller der Ansprechpartner
des Kunden und nicht - wie bei der Gewährleistung - der Händler. Dieser übernimmt jedoch in vielen Fällen für den Kunden, ggf. gegen eine geringe Aufwandpauschale, die Garantieabwicklung
mit dem Hersteller.
Und noch etwas:
Es gibt kein generelles Umtausch- bzw. Widerrufsrecht, wonach Sie sich immer ohne weiteres vom Kaufvertrag lösen können. Vielmehr können Sie den Kaufvertrag nur dann widerrufen,
wenn dies besonders vereinbart oder Ihnen durch das Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie den Kauf mit Fremdmitteln finanzieren
(Finanzierungskauf) oder wenn Sie Waren im Internet bestellen (Fernabsatzvertrag). Aber auch das gilt nur für Kunden, die Verbraucher sind (s. o.).
Fallbeispiele
Sie haben mit Rechnung vom 01.09. 2003 eine Festplatte von Hersteller X erworben.
Fall A
Am 01.11.2003 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Steht nach der Eingangskontrolle fest, dass dieser Fehler nicht durch unsachgemäße Behandlung, wie z.B. mechanische Beschädigung hervorgerufen wurde, ist laut dem Gewährleistungsrecht davon auszugehen, dass dieser Defekt schon bei der Auslieferung vorhanden war und der Lieferant muss nachbessern.
Fall B
Am 01.06.2004 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Da der Kauf in diesem Fall mehr als 6 Monate zurück liegt, müsste der Käufer hinsichtlich der Gewährleistungsrichtlinien beweisen, das der Fehler schon zum Kaufzeitpunkt bestand. Die Firma Hersteller X gewährt eine Herstellergarantie von 12 Monaten. Dies bedeutet, dass selbst wenn vom Kunden dieser Beweis nicht angetreten werden kann, grundsätzlich eine Nachbesserung im Rahmen der Herstellergarantie möglich ist.
Vorraussetzung ist aber auch hier, das die Hersteller X Garantie-Richtlinien hinsichtlich unsachgemäßer Behandlung, wie z.B. mechanischer Beschädigung, nicht verletzt wurden. Die Feststellung der Garantiefähigkeit liegt hier ausschließlich beim autorisierten Lieferanten. Wichtig: Nachbesserung bzw. Austausch verlängern weder die Herstellergarantie, noch die Gewährleistungsfrist des Lieferanten.
Fall C
Die Festplatte ist nach 14 Monaten defekt. Da die Herstellergarantie abgelaufen ist, muss nun vom Kunden nachgewiesen werden, dass der Defekt bereits beim Kauf bestand. Kann er dies nicht, bestehen keine
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Man muss an dieser Stelle betonen, dass in der Praxis ein solcher Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird, würde es doch bedeuten, das die Festplatte -trotz Defekt- ca. 14 Monate problemlos lief. Es ist somit davon ausgehen, dass kein Anspruch auf Nachbesserung besteht.
Kulanz:
Bei microPC wird der Kundenservice groß geschrieben, daher versucht unser Serviceteam natürlich alles, um auch über den gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmen hinaus
Kulanzlösungen zu finden. Dies sind allerdings rein freiwillige Leistungen und daraus können keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden. Das gilt auch wenn sie bereits
einmal gewährt wurden.
Unter Kulanz fällt z.B. auch, dass wir das Gewährleistungsgesetz bezüglich der Untersuchungs- und Rügepflicht flexibel auslegen.
Streng genommen könnten wir nämlich wie folgt handeln:
Der Gesetzgeber sieht für Geschäfte eine Untersuchungs- und Rügepflicht vor. Diese besagt, dass alle Mängel innerhalb einer Woche dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen sind. Verborgene Fehler müssen unverzüglich nach Enddeckung schriftlich mitgeteilt werden. In beiden Fällen führt eine verspätete Meldung zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, auch wenn die Gewährleistungsfirst von 24 Monaten noch nicht abgelaufen ist.
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